Allgemeine Geschäftsbedingungen der RWG Rheinland eG
Stand: 01.05.2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Verträge der Genossenschaft mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) aus der gesamten Geschäftsverbindung im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der 14 tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Zahlung
4.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Genossenschaft ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.
4.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
4.3 Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
4.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
4.5 Der Vertragspartner der Genossenschaft kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Genossenschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
4.6 Im Falle einer Zahlung im SEPA Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner bei einmaliger SEPA Lastschrift und bei jeder SEPA Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens fünf Werktage vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner spätestens fünf Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
5. Kontokorrent
5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Genossenschaft mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
5.3 Die monatlichen Kontoauszüge der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Genossenschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
7. Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.3 7.1 und 7.2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Mängelansprüche
Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die Genossenschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
9.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Für Lieferungen der Genossenschaft gelten zusätzlich
die Regelungen der Ziffern 10 bis 16.
10. Lieferung
10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrag zu-rückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumut-bar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.
10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Liefer-stelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
11. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
12. Mängelrügen
12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt.
12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
13. Leistungsstörungen
13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
13.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers in-soweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
15. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
16. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
17. Verbraucherstreitbeilegung
Die Genossenschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
18. Abweichende Regeln für Unternehmer bei Zustandekommen von Vertragsverhältnissen auf der Onlineplattform www.akoro.de
18.1 Geltungsbereich
(1) Auf der Plattform akoro.de der Raiffeisen NetWorld GmbH, Altenberger Str. 1A, 50668 Köln, kommt ein Vertragsverhältnis ausschließlich mit Unternehmern insbesondere aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zustande. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Soweit in den nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen in den Ziffern 1 bis 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Bei Nutzung der Plattform www.akoro.de gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen der Plattform unter www.akoro.de/content/agb.
18.2 Vertragsschluss
(1) Die auf der Plattform www.akoro.de angebotenen Waren und Güter sowie dazu-gehörige Dienstleistungen stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Waren und Güter sowie Dienstleistungen dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebots.
(2) Mit der Bestellung unterbreitet der Käufer der Genossenschaft ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die entsprechenden Waren, Güter oder Dienstleistungen. Anschließend erhält der Käufer von der Genossenschaft eine Bestellbestätigung. Die Genossenschaft erklärt die Annahme des Vertragsangebotes in der Regel mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung, welche die Genossenschaft nach Ein-gang Ihrer Bestellung versendet. An das Angebot zum Abschluss eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrages ist der Käufer in diesen Fällen für fünf Werktage (wobei als Werktage nur Montag bis Freitag zählen) gebunden.
(3) Die auf der Plattform gemachten Angaben, insbesondere Abbildungen und Beschreibungen, sind unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung der jeweiligen Waren und Güter dar, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren und Güter der Genossenschaften müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Insbesondere stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch die Genossenschaft, die Raiffeisen NetWorld GmbH oder Dritte keine Beschaffenheitsangabe der Waren und Güter dar.
(4) Die angegebenen Preise sind Nettopreise, d.h. diese verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zudem hat der Käufer auch etwaige Kosten für die Verpackung der Ware und die Kosten der Lieferung zu tragen.
18.3 Lieferbedingungen
(1) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten (An-)Zahlung.
(2) Außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Genossenschaft stehende, unvermeidbare sowie unvorhersehbare und von der Genossenschaft nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht abschließend, Krieg, Naturkatastrophen, internationale sowie nationale Epidemien und Pandemien entbinden die Genossenschaft für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung von Waren, Gütern und Dienstleistungen. Zwischen der Genossenschaft und dem Käufer vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung, über welche der Käufer in angemessener Weise zu unterrichten ist.
(3) Bei einer über drei Monate anhaltenden Störung oder einer solchen Störung, deren Ende nicht absehbar ist, ist sowohl die Genossenschaft als auch der Käufer berechtigt, von dem jeweiligen gestörten Einzelvertrag zurückzutreten, ohne sich haftbar zu machen.
(4) Der Versand/die Lieferung an den Käufer erfolgt auf dessen Kosten. Die Genossenschaft wählt die Versendungs-/Lieferart.
(5) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der Genossenschaft verlassen hat. Die Transportgefahr geht auch auf den Käufer über, wenn die Genossenschaft den Lieferanten stellt. Wird der Versand auf Veranlassung des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(6) Die Ware wird nur bis zur Bordsteinkante geliefert. D.h. die Ware wird bis zum nächstgelegenen Straßenabschnitt an der Lieferadresse transportiert. Eine Lieferung bis zur Haustür, bis in die Wohnung oder bis zu einem anderen Ort auf dem Grundstück des Käufers erfolgt nicht.
18.4 Palettentausch
(1) Der kostengünstige Erhalt des eigenen Bestandes an Paletten und Gitter-boxen liegt im Interesse aller Beteiligten von Transportketten, da derartige Ladehilfsmittel in der Regel nicht mit der Ware an den Empfänger verkauft, sondern von diesem gegenüber seinen Lieferanten zurückzuliefern oder in sonstiger Form auszugleichen sind. Daher werden beliebig tauschbare, genormte Paletten und Gitterboxen eingesetzt, die durch andere Paletten und Gitterboxen gleicher Art und Güte ausgeglichen werden sollen.
(2) Die Genossenschaft kann die Durchführung des Palettentausches dem Lieferanten nur aufgeben, wenn der Käufer verpflichtet wurde, bei Anlieferung palettierter Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten und Gitterboxen gleicher Art und Güte zurückzugeben.
(3) Die übergebenen Paletten und Gitterboxen gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über. Sie sind durch andere Paletten und Gitterboxen gleicher Art, Anzahl und Güte auszugleichen.
18.5 Sonderregelungen Kauf und Abholung/Lieferung von Gefahrgut
(1) Der Käufer hat über die Plattform auch die Möglichkeit, Gefahrgut wie Dünge- oder Pflanzenschutzmittel, feste oder flüssige Brennstoffe, Mittel zur Bekämpfung von Insekten, Pilzen, Schadnagern etc., zu erwerben. Hierzu gelten die jeweils zum Produkt angegebenen Gefahrguthinweise und Erwerbsvoraussetzungen oder Beschränkungen.
(2) Vor dem ersten Kauf von Pflanzenschutzmitteln legt der Käufer der Genossenschaft einen gültigen Sachkundenachweis Pflanzenschutz (§ 23 Abs. 1 S. 1 PflSchG) zusammen mit dem gültigen Lichtbildausweis vor. Dieser Nach-weis kann durch den beidseitig eingescannten Sachkundenachweis zusammen mit einer Kopie des Lichtbildausweises elektronisch übermittelt oder auf der Registrierungsplattform hinterlegt werden. Der Käufer verpflichtet sich, einen Monat vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Sachkundenachweises Pflanzenschutz darzulegen, dass der Gültigkeitszeitraum des Sachkundenachweises gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen verlängert wurde.
(3) Vor dem Kauf von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln bestätigt der Käufer gegenüber der Genossenschaft, dass er von dem Anwendungsverbot gemäß § 12 Abs. 2 PflSchG und den Anwendungsbeschränkungen gemäß Anl. 3 Nr. 4 und 5 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) Kenntnis genommen hat. Wenn der Käufer angibt, dass er das Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat auf Flächen anwenden will, die unter die Anwendungsbeschränkung fallen, übermittelt er der Genossenschaft die erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 PflSchG der zuständigen Behörde. Erst nach Vorlage dieser Genehmigung kommt es zu einem Vertragsabschluss.
(4) Vor dem Kauf von Pflanzenschutzmitteln, die als giftig oder sehr giftig ein-gestuft sind oder bestimmte Wirkstoffe enthalten (z.B. Rodentizide mit Zink-phosphid, Aluminiumphosphid oder Calciumphosphid) und daher unter die Gefahrstoffverordnung fallen, hat der Käufer zusätzlich die Sachkunde nach der Chemikalienverbotsverordnung nachzuweisen.
(5) Gefahrgut wird von der Genossenschaft nur innerhalb Deutschlands mit eigener Logistikleistung oder mittels eines geeigneten Paketdienstes bzw. Spediteurs geliefert. Der Versand von Pflanzenschutzmitteln an eine vom Käufer abweichende Adresse ist dann nur möglich, wenn die Sachkunde des Empfängers durch einen gültigen Sachkundenachweis Pflanzenschutz und/oder Sachkundenachweis nach der Chemikalienverbotsverordnung nachgewiesen wurde. Eine Lieferung an Packstationen findet nicht statt. Die Kosten für den Versand von Gefahrgut trägt der Käufer.
18.6 Mängelansprüche, Haftung, Ordnungsgemäße Lagerung, Untersuchungspflicht
(1) Der Käufer muss für eine ordnungsgemäße Lagerung der Waren unter Beachtung etwaiger, auf diesen angebrachten bzw. begleitend erhaltenen Hinweisen, sorgen. Die Ware ist vor Witterungseinflüssen wie Feuchtigkeit, Wärme, übermäßigem Lichteinfall, sowie vor Schädlingen zu schützen. Durch unsachgemäße Lagerung verursachte Mängel können nicht anerkannt werden.
(2) Hat der Käufer dem Spediteur eine Abstellgenehmigung erteilt, so gilt auch hier die Regelung aus § 18.3 (5), d.h. die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Die Genossenschaft übernimmt für den Verlust oder die Beschädigung der bestellten Ware auf dem Transportweg oder nach der auftragsgemäß erfolgten Ablage an dem vereinbarten Ablageort keine Haftung.
(3) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass die Waren und Güter nach der Annahme umgehend überprüft und die Mängel der Genossenschaft unverzüglich nach Erhalt der Ware mitgeteilt werden. Mängelrügen zu Produkten mit begrenzter Haltbarkeit müssen innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung erfolgen.
(4) Offene Transportschäden (d.h. äußerlich sichtbare Schädigung der Transportgüter oder ihrer Verpackung) sind dem Frachtführer gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Die Schädigung muss zudem schriftlich auf den Frachtdokumenten festgehalten werden.
(5) Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Überprüfung der Ware nicht erkennbar war.
(6) Zeigt sich ein Mangel, der bei der Überprüfung nicht erkennbar war, zu einem späteren Zeitpunkt, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(7) Ansprüche wegen eines Mangels der verkauften Ware verjähren in jedem Fall spätestens ein Jahr ab Lieferung der Ware.
18.7 Haftung der Genossenschaft
(1) Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, haftet die Genossenschaft auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:
(a) Für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und/oder Garantien sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet die Genossenschaft unbeschränkt.
(b) In den Fällen der Produkthaftung haftet die Genossenschaft nach dem Produkthaftungsgesetz.
(c) Für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Genossenschaft bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss waren und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte.
(2) Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung der Genossenschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(3) In den in 18.7 (1) (c) bezeichneten Fällen verjähren Schadens- und Auf-wendungsersatzansprüche gegenüber Unternehmern in zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB.
(4) Soweit nach diesen Bedingungen die Haftung der Genossenschaft aus-geschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Genossenschaft, insbesondere von Mitarbeitern.
18.8 Zahlungsarten
Die Genossenschaft bietet dem Käufer folgende Zahlungsarten an:
(1) Vorkasse
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennt die Genossenschaft dem Käu-fer die Bankverbindung in separater E-Mail und liefert die Ware nach Zahlungseingang.
(2) SEPA-Lastschriftverfahren
Mit Abgabe der Bestellung erteilt er Käufer der Genossenschaft ein SEPA-Lastschriftmandat. Über das Datum der Kontobelastung wird die Genossenschaft den Käufer informieren (sog. Prenotification). Mit Einreichung des SEPA-Lastschriftmandats fordert die Genossenschaft ihre Bank zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf. Die Zahlungstransaktion wird automatisch durchgeführt und das Konto des Käufers belastet. Die Kontobelastung erfolgt vor Versand der Ware. Die Frist für die Vorabankündigung über das Datum der Kontobelastung (sog. Prenotification-Frist) beträgt 2 Tage.
(3) Rechnung
Der Käufer zahlt den Rechnungsbetrag nach Erhalt der Ware und der Rechnung per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto der Genossenschaft. Die Genossenschaft behält sich vor, den Kauf auf Rechnung nur nach einer erfolgreichen Bonitätsprüfung anzubieten.
18.9 Räumt die Genossenschaft dem Käufer ein individuelles Widerrufsrecht auf dem Bestätigungsschreiben ein, so hat der Käufer bei Ausübung des Widerrufes die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.